Reinheitsgebot
Der Wortlaut des Reinheitsgebotes
Das vom bayerischen Herzog Wilhelm IV. im April 1516 erlassene Reinheitsgebot
für Bier hat folgenden Wortlaut:
Wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt und
gebraut werden soll
Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, daß forthin
überall im fürstentum Bayern sowohl auf dem lande wie auch in unseren Städten
und Märkten, die kein besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli bis Georgi ein
Maß (bayerische = 1,069 Liter) oder ein Kopf (halbkugelförmiges Geschirr für
Flüssigkeiten = nicht ganz eine Maß) Bier für nicht mehr als einen Pfennig
Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei
Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller (Heller =
gewöhnlich ein halber Pfennig) bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben
und ausgeschenkt werden soll. Wo aber einer nicht Märzen-, sondern anderes Bier
brauen oder sonstwie haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen
Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, daß
forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem
Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht
werden sollen. Wer diese unsere Anordnung wissentlich übertritt und nicht
einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Faß Bier, so
oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden. Wo jedoch ein Gauwirt von
einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder
drei Eimer (= enthält 60 Maß) Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeine
Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemandem erlaubt und unverboten sein, die
Maß oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu
geben und auszuschenken.
Gegeben von Wilhelm IV.
Herzog in Bayern
am Georgitag zu
Ingolstadt Anno 1516